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IMPRESSUM

Elite Gruppentherapie Ramstein

Einzelgesellschaft Charlie Clay

Am neuen Markt 2

66877 Ramstein-Miesenbach

(In der Anlage  Miliby)

egt.ramstein@gmail.com

www.elitegrouptherapy.com

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Bilder und Grafiken: www.shuttershock.com, www.wix.com www.unsplash.com Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie nutzen können finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

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§ 32 SGB V Heilmittel (1) Versicherte haben Anspruch auf Heilmittelversorgung, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt. (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie die Einzelheiten der Arzneimittelversorgung von Versicherten mit Dauerbehandlungsbedarf nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Er hat insbesondere festzulegen, wann diese erfolgt besteht ein längerfristiger Bedarf an Heilmitteln und legen fest, ob und in welchem Umfang ein Zulassungsverfahren durchzuführen ist. Sieht die Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vor, muss über die Anträge innerhalb von vier Wochen entschieden werden; andernfalls gilt die Zustimmung nach Ablauf der Frist als erteilt. Werden für die Entscheidung zusätzliche Angaben des Antragstellers benötigt, wird die Frist bis zum Eingang dieser Angaben unterbrochen. (1b) Regelungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelte Richtbehandlungsmenge nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 hinausgehen, bedürfen keiner Zustimmung der Krankenkasse . (2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben die Kosten der Heilmittel als Zuzahlung nach § 61 Satz 3 an die ausstellende Stelle zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik im Rahmen einer Heilbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitationszentren oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die im Rahmen der Heilbehandlung abgegeben werden, bemisst sich nach den nach § 125 vereinbarten oder nach § 125b Abs. 2 festgesetzten Preisen.

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